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§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen: KULTUR RHEIN-NECKAR. Nach dem
Eintrag in das Vereinsregister trägt der Verein den Zusatz
: e.V..
2. Er hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und beim Finanzamt
als "gemeinnützig" anerkannt.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung vom 1.1.1977 (§ 52 ff. A.O.),
in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur,
Bildung und Erziehung.
§ 3 Aufgaben
1. Kunst und Kultur
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch z.B.
Durchführung kultureller Veranstaltungen, die Ermöglichung
und Förderung der direkten Begegnung von Künstlern verschiedener
Nationen, Konzeption und Organisation von Werkstattprojekten und
Festivitäten.
2. Bildung und Erziehung
Der Zweck des Vereines wird insbesondere verwirklicht durch z.B.
die Durchführung von Seminaren, Tagungen, geführten Stadtrundgängen
und Bildungsreisen und Jugendaustausch.
Schwerpunkt der Arbeit des Vereins ist der Rhein-Neckar-Raum.
§ 4 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vereins dürfen
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins erhalten.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
des gemeinnützigen Satzungszweckes ist das Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische
Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt (§
2).
2. Der Antrag auf Aufnahme muß schriftlich gestellt werden.
Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die
Höhe einer Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung
bestimmt. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb
einer Frist von 4 Wochen nach schriftlicher Mitteilung der Ablehnung
an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen
werden.
3. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat.
4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für
ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann das Mitglied vom Vorstand
mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der
Vorstand muß dem Mitglied vor der Beschlußfassung Gelegenheit
zur Rechtfertigung einräumen. Gegen den Ausschließungsbeschluß
kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
a. freiwilligen Austritt
b. durch Ausschluß oder
c. Tod bei natürlichen Personen und Löschung bei juristischen
Personen
§ 6 Beiträge und Spenden
1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge
ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich festgesetzt.
3. Über die Befreiung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet
der Vorstand.
4. Spenden, auch von Nichtmitgliedern, werden für den satzungsmäßigen
Zweck verwendet.
§ 7 Organe des Vereins
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem 1. Vorsitzenden, einem 2. (stellvertretenden)
Vorsitzenden und dem Kassenwart.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und
der 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. und der
2. Vorsitzende sind dabei jeweils alleine vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 1 Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in
besonderen Wahlgängen gewählt. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange
im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit
aufnehmen.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte
des Vereins. Dazu gehören:
a. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b. die Planung und Koordination des Vereinsangebots
c. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. der Kassenwart verwaltet die dem Verein zur Verfügung stehenden
Mittel nach den Anweisungen des Vorstandes.
e. zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Verein
einen Geschäftsführer einsetzen. Dieser nimmt mit beratender
Funktion an den Vorstandssitzungen teil.
5. Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal
sowie nach Bedarf statt.
6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit.
7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit
auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, sofern
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich
erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von
einem der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
8. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn mindestens
2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
9. Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts- und Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von
sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen
Vereinsmit-gliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
10. Der Vorstand übt seine Tätigkeit als Vorstand ehrenamtlich
aus.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand 14 Tage vorher in schriftlicher
Form unter Mitteilung der Tagesordnung.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung
von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angaben der Gründe
vom Vorstand verlangt wird.
4. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht
zur Beschlußfassung und Entlastung des Vorstandes schriftlich
vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung
einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über
das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
5. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
a. die Genehmigung des Haushaltsplanes, der vom Vorstand vorgelegt
wird
b. die Wahl und Abwahl des Vorstandes
c. die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge
d. Satzungsänderungen
e. Auflösung des Vereins
6. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen in Mitgliederversammlungen gefaßten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand
und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
und Vermögensbildung
1. Für den Beschluß, die Satzung zu ändern oder
den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur
nach schriftlicher Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung,
mit einer Frist von 4 Wochen gefaßt werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt,
wird der Vorstand gemeinsam zu Liquidatoren ernannt.
3. Mit dem nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Vermögen
ist nach § 4 Absatz 5 zu verfahren.
Unterschriften der Gründungsmitglieder:
1. Claus Boesser-Ferrari M1/3 68161 Mannheim
2. Peer Damminger Rheingönheimer Str. 110 67065 Ludwigshafen
3. Hans-Uwe Daumann Kolmarerstr.2 68229 Mannheim
4. Eleonore Hefner Brucknerstr.13 67061 Ludwigshafen
5. Hans-Peter Hefner Brucknerstr.13 67061 Ludwigshafen
6. Thomas Kempf Seydlitzstr.24 67061 Ludwigshafen
7. Jutta Pinkau Seydlitzstr.24 67061 Ludwigshafen
8. Peter Runck Brucknerstr.15 67061 Ludwigshafen
9. Bernhard Steinhauser Ganderhofstr.2 67063 Ludwigshafen
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GRÜNDUNGSVORSTAND
Erster Vorsitzender: Hans-Uwe Daumann
Zweiter Vorsitzender: Gerold R. Blaese
Kassenwart: Hans-Peter Hefner
Beisitzer: Gabriele Waidele, Hasan Özdemir
Geschäftsführerin: Eleonore Hefner
Brucknerstr. 13
67061 Ludwigshafen
Tel 0621 / 56 72 66
Fax 0621 / 56 29 70
Stand: April 2003
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